Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUF-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
von de besloten vennootschap *) Zwarthout Shou Sugi Ban B.V.
Middelweg 85 3956 TL Leersum Niederlande
Eintragung Handelsregister Nr. 68015739
SEPTEMBER 2019
1. ARTIKEL: ANWENDUNG
a. Diese Bedingungen beziehen sich auf alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Zwarthout Shou Sugi Ban B.V. (Eintragungsnummer in dem Handelsregister [K.V.K.] 68015739) weiter Zwarthout genannt, an Dritte, auf alle durch Zwarthout im Auftrag von Dritten geleisteten Arbeiten, sowie auf alle Vereinbarungen, im weitesten Sinne des Wortes, von Zwarthout mit Dritten zustande gekommen.
b. Diese Bedingungen gelten ebenso in den Niederlanden wie außerhalb der Niederlande, ungeachtet des Wohn- oder Verbleibplatzes der bei einem etwaigen Vertrag betroffenen Parteien, ungeachtet auch des Ortes in dem die Vereinbarung zustande gekommen ist oder des Ortes in dem der Vertrag ausgeführt werden sollte.
c. Insofern der Vertragspartner (Besteller, Kunde, Auftraggeber) Einkaufsbedingungen verwendet, verpflichten diese für Zwarthout nicht, sie sind nicht anwendbar und werden durch Zwarthout hiermit nachdrücklich abgelehnt.
d. Eventuelle Abweichungen von diesen Bedingungen, von Zwarthout zu bestimmter Zeit gewährt/ausgeführt im Vorteil von der Vertragspartner, geben diese der Vertragspartner niemals das Recht sich später darauf zu berufen oder die Ausführung von solch einer Abweichung für ihm feststehend für sich zu erzwingen.
e. Wenn der Vertragspartner in einer anderen Sprache als Niederländisch Kenntnis von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nimmt oder davon Kenntnis nehmen konnte und es unterschiedliche Auslegungen des Textes gibt, so hat die niederländische Fassung Vorrang vor den anderssprachigen Fassungen, es sei denn, dass Zwarthout nachdrücklich in Schriftform darauf verzichtet.
2. ARTIKEL: ANGEBOTE
a. Alle Angebote und Preisabgaben sind total freibleibend, insofern nicht nachdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Sie sind nach bestem Wissen von Zwarthout abgegeben und basiert auf eventuell bei Anfrage erteilten Angaben.
b. Die von Zwarthout erteilten Angaben in Bildern, Webseiten, Multimedia, Katalogen, Websites, Faltblättern, Zeichnungen oder auf andere Art und Weise mitgeteilten Angaben bezüglich der Größe, Kapazität, Leistungsvermögen, Farbe, Materialstruktur, tadellosen Ausführung oder Resultate sind annähernd und freibleibend zu betrachten. Zwarthout ist an diese Angabe nicht gebunden und akzeptiert bei eventuellen Unrichtigkeiten in den Angaben keinerlei Ansprüche.
3. ARTIKEL: AUFTRÄGE/VEREINBARUNGEN
a. Unter Auftrag ist zu verstehen: jeder Vertrag mit Zwarthout, egal ob sie auszuführende Arbeiten auf sich nimmt, oder Personal, Material oder Raum zur Verfügung stellt, oder irgendeine andere Leistung verrichtet, dies alles im weitesten Sinne des Wortes.
b. Alle mit Zwarthout abgeschlossenen Verträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung von Zwarthout bindend, oder dadurch, dass Zwarthout mit der Ausführung des Auftrages angefangen hat. Eventuelle Zufügungen oder Änderungen der obig gemeinten Verträge verpflichten Zwarthout erst nachdem und soweit diese von Zwarthout akzeptiert und schriftlich bestätigt sind. Falls die Vertragspartner nicht innerhalb von 8 Tagen nachdem Änderungen oder Zufügungen zur Kenntnis genommen wurden, oder normalerweise zur Kenntnis genommen hätten werden können, nicht schriftlich gegen die Änderungen/Zufügungen protestiert hat, werden diese Änderungen/Zufügungen als akzeptiert betrachtet.
Von dem Vertragspartner wird erwartet Kenntnis genommen zu haben von den beabsichtigten Änderungen/Zufügungen zu dem Zeitpunkt an dem Zwarthout anfängt mit den Arbeiten, worauf die Änderungen/Zufügungen sich beziehen.
Nur die Direktion oder eventuell der/die von der Direktion nachdrücklich Bevollmächtigte kann und darf im Namen von Zwarthout die Verträge abschließen.
c. Falls nicht nachdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, hat Zwarthout zu jeder Zeit das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese Bedingungen auch zu Gunsten von diesen Dritten gelten, unter der Voraussetzung übrigens, dass Zwarthout sie, wenn es sein muss im nachhinein, schriftlich mächtig, sich auf diese Bedingungen zu berufen, ohne dass durch diese Ermächtigung eine einzige Verpflichtung gegen Zwarthout entstehen könnte.
4. ARTIKEL: HAFTUNG UND Gewährleistung
a. Zwarthout ist, abgesehen von dass was bestimmt ist bei Artikel 9 dieser Bedingungen nicht haftbar für irgendwelche Schaden die sei es mittelbar sei es unmittelbar bezieht auf die nicht Beantwortung der gelieferten Sachen der Vereinbarung. Es sei denn an sie ist Absicht oder grobe Schuld zuzuschreiben. Deswegen akzeptiert Zwarthout dies auch nicht bei großen Kalamitäten, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt: Feuer, Wasserschaden, und Unheil von auswärts zum Beispiel Krieg und Erdbeben.
b. Der Vertragspartner sichert Zwarthout gegen alle Ansprüche von Dritten.
c. Die durch Zwarthout gelieferten Holzprodukte sind Naturmaterialien, behandelt oder unbehandelt. Unter Hinweis auf die natürlichen Merkmale dieser Produkte können diese, durch die Witterungseinflüsse, wie zum Beispiel aber dazu nicht beschränkt: Temperatur und Luftfeuchtigkeit von Form, Farbe, Nachhaltigkeit und in Qualität ändern. Zwarthout ist dafür nicht haftbar und darf dafür in keiner Weise, durch und/oder seitens des Vertragspartners haftbar gemacht werden, nicht in direktem Sin weder indirekt.
d. Ebenso wenig ist Zwarthout durch -und/oder seitens- den Vertragspartner haftbar zu machen für das Erscheinungsbild der durch sie an dem Vertragspartner gelieferten Holzprodukte, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt: das anwesend sein von Astausrisse, Risse usw. und den unterschiedlichen Merkmale.
e. Falls der Vertragspartner beziehungsweise das von ihm eingeschaltete Personal und/oder die von ihm hinzugezogenen Dritten an der Durchführung des Geschäfts zwischen Zwarthout und der Vertragspartner in Form von Mitarbeit und/oder Unterstützung beteiligt sind, ist Zwarthout nicht für irgendwelche seitens dem Vertragspartner und/oder der von ihm hinzugezogenen Dritten verursachten oder mitverursachten direkten und indirekten Schäden haftbar, auch nicht gegenüber den eigentlichen Auftraggebern der Vertragspartner.
f. Sollte Zwarthout wegen etwaiger anderer Gründe in Bezug auf den Vertrag schadenspflichtig sein, wird der schuldigte Schadensersatz immer beschränkt sein auf höchstens den Rechnungsbetrag (exklusiv Mehrwertsteuer) in Bezug auf die betreffenden Güter und/oder Dienste, dies mit einem Maximum von EURO 5.000,00 (wörtlich: fünftausend Euro).
g. Berufung auf diese Bedingungen hebt die Zahlungsverpflichtung von dem Vertragspartner gegen Zwarthout nicht auf.
5. ARTIKEL: LIEFERUNGSZEITPUNKT UND LIEFERUNGSORT
a. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen genannten Lieferungszeiten werden nach bestem Wissen übereingekommen und werden wo möglich auch nachgelebt, verpflichten r Zwarthout jedoch nicht.
b. Überschreitung dieser Termine, durch welche Ursache auch immer, gibt an dem Vertragspartner niemals das Recht auf Schadenersatz, Auflösung des Vertrages oder Nichterfüllung von jeglicher Verpflichtung, die für ihn aus dem entsprechenden Vertrag oder aus einem etwaigen anderen, der mit diesem oder einem anderen Vertrag zusammenhängt, entstehen könnte.
c. Bei übermäßiger Überschreitung der Lieferzeit, dies zur Beurteilung von Zwarthout, wird Zwarthout sich beratschlagen mit dem Vertragspartner.
d. Lieferung findet ab Betrieb von Zwarthout oder einem von Zwarthout zu bestimmenden Ort statt.
e. Falls von Zwarthout verkaufte Güter oder angebotene Dienste, nachdem sie an Vertragspartner angeboten wurden, von diesem nicht akzeptiert werden, stehen sie während maximal drei Wochen dem Vertragspartner zur Verfügung. Die Güter werden während dieser Zeit eingelagert auf Rechnung von der Vertragspartner. Nach der genannten Zeit wird den Gesamtbetrag, welche der Vertragspartner bei Abnahme oder Erfüllung schuldig wäre, erhöht mit den Spesen und Zinsen, auf den Vertragspartner gefordert werden können; auch ohne Lieferung der genannten Güter oder Dienste. Die Begleichung wird dann als Schadenersatz an Zwarthout betrachtet.
f. Sollte die Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig an etwaige aus diesem oder aus einem anderen mit diesem Auftrag zusammenhängenden Vertrag entstehenden Verpflichtungen erfüllen, ist Zwarthout berechtigt, nachdem den Vertragspartner schriftlich in Verzug gesetzt wurde – ohne gerichtliches Einschreiten – die Ausführung zu verschieben, ohne dass Zwarthout schadenersatzpflichtig ist.
6. ARTIKEL: TRANSPORT UND TRANSPORTRISIKO
a. Zwarthout bestimmt die Wahl des Transportmittels.
b. Der Transport der bei Zwarthout bestellten Güter findet auf Rechnung von der Vertragspartner statt.
c.1. Alle bei Zwarthout bestellten Güter reisen ab Zeitpunkt der Versendung auf Risiko des Vertragspartners. Auch wenn franko Lieferung vereinbart sein sollte, ist der Vertragspartner haftbar für alle Schäden die während des Transports entstehen.
c.2. Die Gefahr für sämtliche von oder seitens Zwarthout mit dem Vertragspartner und/oder zu Gunsten des Vertragspartners mit Dritten geführten Korrespondenz geht ab dem Versandzeitpunkt auf die Vertragspartner über, unabhängig von den mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferbedingungen in Bezug auf die von Zwarthout zu liefernden Güter und/oder erbrachten Dienstleistungen. Die Vertragspartner muss sich davon überzeugen, dass die Korrespondenz von Zwarthout stammt. Zwarthout kann von und/oder seitens dem Vertragspartner in keinerlei Form für Beschädigungen und/oder Veränderungen des Inhalts der von oder seitens Zwarthout versandten Korrespondenz haftbar gemacht werden. Auch kann Zwarthout auf keine einzige Weise durch und/oder seitens Vertragspartner haftbar gemacht werden für; übertragene Nutzung der persönlichen Daten durch den Spediteur, einen nicht zureichenden herausgestellten Schutz von diesen Daten, durch den Spediteur und/oder auch nicht für die nicht rechtszeitige Vernichtung von diesen Daten.
d. Die Güter werden ausschließlich im Parterre geliefert. Sollen die Güter woanders als im Parterre abgeliefert werden, sind die hieran verbundenen extra Kosten und Risikos ganz für Rechnung von der Vertragspartner. In dem Fall, dass Zwarthout den Transport auf sich nimmt wird der Vertragspartner sorgen für eine gute Erreichbarkeit der Entladestelle und die Ausrüstungen, Arbeitskräfte einbezogen, um das Transportfahrzeug zu entladen.
Ist der Vertragspartner ganz oder teilweise, bezüglich die obig genannten Zuständigkeiten, im Verzug dies zur Beurteilung von Zwarthout, dann ist Zwarthout berechtigt um an dem Moment von der Lieferung abzusehen, mit der Erhaltung von allen Ihren Rechte, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt; das wechseln von Lieferung am Ort nach einer Pflicht von und zu Lasten von dem Vertragspartner die Ware abzuholen auf einer durch Zwarthout anzudeuten Stelle und/oder dem Vertragspartner einen Schadenersatz in Rechnung zu stellen.
e. Bei Ankunft der Güter muss der Vertragspartner sich davon überzeugen, in welchem Zustand sich die Güter befinden. Sollte sich dann doch herausstellen, dass Schade an den Gütern oder Materialen entstanden ist, muss er alle Maßnahmen ergreifen, die nötig sind um Schadenersatz von der Transportunternehmung zu erlangen. Mit Unterzeichnung des Empfangsbeweises, ausgegeben von oder namens Zwarthout, erklärt Vertragspartner die Güter in gutem Zustand empfangen zu haben.
7. ARTIKEL: PREISE UND KOSTEN
a. Für jeden Auftrag stellt Zwarthout einzeln einen Preis oder Tarif fest.
Dieser Preis oder dieser Tarif ist ausschließlich bestimmt als zu zahlender Betrag für die von Zwarthout zu liefernde Leistung, mit Einbegriff von den normalerweise dazugehörigen Kosten. Die in dem Angebot genannten Preise sind basiert auf die bis dahin bekannten Kostenpreisfaktoren, wie; Kurse, Löhne, Steuern, Rechte, Lasten, Frachten usw. Im Falle einer Erhöhung von einer dieser Faktoren ist Zwarthout berechtigt den angebotenen (Verkaufs)preis dementsprechend zu ändern.
b. In dem Preis oder Tarif sind also nicht die Erhebung von den Behörden oder anderen Instanzen einbegriffen, ebenso wenig sind die Bußen oder Versicherungsprämien usw. einbegriffen.
c. Zwarthout ist berechtigt Vorauszahlungen bzw. Depot oder Sicherheit (in Form von einer Bankgarantie) zu verlangen.
d. Zwarthout behalt sich das Recht vor Reisekosten und/oder Versandkosten zu berechnen.
8. ARTIKEL: ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a. Falls nicht nachdrücklich schriftlich anders übereingekommen wurde, hat die Zahlung der von Zwarthout zugeschickten Rechnungen innerhalb von 14 (Vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum zu geschehen, ohne Abzug von Rabatten und ohne jede Form von Kompensation.
b. Alle Zahlungen haben ohne Abzug oder Aufrechnung zu geschehen im Büro von Zwarthout oder auf eine von Zwarthout zu nennendes Bank- oder Girokonto.
c. Rabatte können ausschließlich nach Übereinstimmung zwischen Zwarthout und dem Vertragspartner erteilt werden. Falls nicht schriftlich anders festgelegt wurde, sind diese Rabatte einmalig. Bei folgenden Transaktionen kann man auf vorige Rabatte nicht appellieren.
9. ARTIKEL: REKLAMATIONEN
a. Eventuelle Beanstandungen von Warenlieferungen, Dienstleistungen oder Rechnungsbeträgen müssen innerhalb von 8 (Acht) Tagen nach Eingang der Waren, Erbringung der Dienstleitungen oder Erhalt der Rechnung schriftlich und per Einschreiben bei Zwarthout eingereicht worden sein, und zwar unter genauer Angabe der Fakten, auf die sich die Beanstandungen beziehen.
Das Beanstandungsrecht des Vertragspartners wird unwirksam, falls die Produkte durch den Vertragspartner oder in seinem Auftrag genutzt und/oder bearbeitet wurden.
b. Sollten eingereichte Reklamationen nicht obigen Bedingungen entsprechen, können sie nicht akzeptiert werden und wird den Vertragspartner geachtet das Gelieferte und/oder Verrichtete zu billigen. Wenn Zwarthout der Meinung ist, dass eine gerechtfertigte Reklamation eingereicht wurde, hat sie das Recht, entweder einen in gegenseitigem Einverständnis festzustellenden Geldbetrag als Schadensersatz auszuzahlen an dem Vertragspartner, oder eine neue Lieferung zu leisten mit Berücksichtigung des bestehenden Vertrages, dies mit der Verpflichtung von dem Vertragspartner um das Falsche oder Beschädigte franko an Zwarthout zu returnieren; ganz nach Wahl von Zwarthout
c. Zwarthout ist nur verpflichtet von eingereichten Reklamationen Kenntnis zu nehmen, wenn der betroffenen Vertragspartner in dem Augenblick in dem sie die Reklamationen einreichte an alle seine bestehenden Verpflichtungen gegen Zwarthout, aus welchen Verträgen auch erwachsend und woraus auch entstehend, integral nachgekommen ist.
d. Rücksendungen die unzureichend frankiert oder verpackt sind, werden nicht von Zwarthout entgegengenommen. Alle Rücksendungen von dem Vertragspartner erfolgen auf seiner eigene Rechnung und Gefahr.
10. ARTIKEL: ANNULIERUNG/AUFLÖSUNG UND AUFSCHUB
a. Zwarthout hat das Recht, wenn der Vertragspartner ganz oder teilweise im Verzug ist oder bleibt ihre Verpflichtungen in Beziehung auf eherner durch Zwarthout – versorgte Lieferungen, geleistete Diensten, oder auf Grund anderer Sachen zu erfüllen, ihre Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartner zu verschieben, und oder die darauf beziehende Vereinbarungen ganz oder teilweise zu annullieren/auf zu lösen. Dies ohne durch den Vertragspartner auch auf eine einzige Weise beansprucht werden zu können und unberührt die Zwarthout zukommende Rechten.
Zwarthout hat auch dieses Recht, wenn es bei dem Vertragspartner Rede ist von einem Konkurs, oder anderen von Rechtswege festgestellte Zahlungsunfähigkeit, andere Formen von Schuldbegleitung, Liquidation der Geschäftsform/ geschäftliche Aktivitäten und oder nach Maßstab der Zwarthout Drohung dieser Umstände. Alle Forderungen von Zwarthout auf den Vertragspartner, sind wenn dann für ihr sofort eintreibbar.
b. Falls der Vertragspartner von ihr mit Zwarthout geschlossene Verträge auflösen/stornieren möchte, ist Zwarthout berechtigt, die Vertragserfüllung zu verlangen beziehungsweise muss der Vertragspartner nach Wahl von Zwarthout Rücktrittskosten in Höhe von 100 % des vereinbarten Verkaufswerts beziehungsweise Transaktionswerts und bei Stornierung Stornierungskosten in Höhe von mindestens 30 % des vereinbarten Verkaufswerts beziehungsweise Transaktionswerts zahlen, und zwar nach freier Wahl von Zwarthout.
11. ARTIKEL: VERGÜTUNG BEI ZU SPÄTER ZAHLUNG ODER IM NICHTZAHLUNGSFALL
Sollte die Bezahlung der von Zwarthout zugeschickten Rechnungen nicht innerhalb von 14 (Vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen sein, wird der Vertragspartner geachtet von Rechtswegen im Verzug zu sein und hat Zwarthout ohne weitere Inverzugsetzung das Recht des Vertragspartners über den ganzen von ihr verschuldeten Betrag, ab Verfalldatum, Zinsen in Rechnung zu bringen in Höhe von den gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen mit einem Minimum von 1% pro Monat oder einen Teil davon, unvermindert der Zwarthout sonst noch zustehenden Rechte, worunter das Recht auf Vertragspartner alle auf der Einforderung entstehenden Kosten, sowie gerichtliche wie außergerichtliche Inkassospesen, die im Vorhinein fixiert werden auf 15% des zu fordernden Betrages, mit einem Minimum von EURO 250,00 (wörtlich: Zweihundertfünfzehn Euro) zu fordern.
NB: In den Fällen, dass den Gesetzgeber die Höhe von den an dem Vertragspartner zu belasten Inkassospesen gesetzlich bestimmt hat, ist der Vertragspartner außergerichtliche Inkassospesen schuldig laut des Gesetzes.
12. ARTIKEL: EIGENTUMSVORBEHALT
a. Solange einen Vertragspartner an Zwarthout keine vollständige Zahlung der von Zwarthout an ihn gelieferten Güter, Teilstücke, Installationen und/oder verrichteten Arbeiten geleistet hat, bleiben diese auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners kommenden Güter und/oder Materiale, das unstreitigen Eigentum von Zwarthout.
b. Sollte der Vertragspartner irgendeiner Verpflichtung aus dem Vertrag mit Bezug auf die verkauften Güter und/oder verrichteten Arbeiten nicht nachkommen, ist Zwarthout ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt die Güter oder Materiale zurückzunehmen, in dem Falle wird der Vertrag ohne gerichtliche Zwischenkunft entbunden, unvermindert dem Recht von Zwarthout wo nötig gerichtliche oder außergerichtliche Vergütung zu fordern betreffend eventuell durch Zwarthout gelittenem oder noch zu leidendem Schaden, mit Einbegriff von: gelittenem Verlust, verlorenem Gewinn, Zinsen, Transportkosten usw.
c. Zwarthout behält sich das Recht vor um Güter, Werkzeuge, Materiale, Autos, Geld, Wertpapiere, (finanzielle) Bescheide usw., die sie von dem Vertragspartner, unter welchem Titel auch immer, unter sich hat, in der Tat unter sich zu halten, bis den Vertragspartner völlig seinen finanziellen und anderen Verpflichtungen an Zwarthout nachgekommen ist.
d. Bei Verträge mit einem Vertragspartner die seinen Sitz hat in einem Land wo ein verlängerter Eigentumsvorbehalt geltend ist hat Zwarthout das Recht sich auf jeder ihr passendes Augenblick zu berufen auf das dort geltend verlängerten Eigentumsvorbehalt
13. ARTIKEL: ÜBERMACHT
a. Übermacht entbindet Zwarthout von ihren Verpflichtungen gegen dem Vertragspartner. Als Übermachtsfaktoren kommen in Betracht: solche Geschehnisse und Zustände die einen deutlich nachweisbaren und direkt ausübenden Einfluss haben auf den Betrieb Zwarthout, wie zum Beispiel aber dazu nicht beschränkt: ernsthafte Störungen in ihrem Produktionsprozess; Krieg; auch außerhalb von den Niederlanden; Aufruhr; Epidemie; Feuer; Verkehrsstörungen; Arbeitsunterbrechung; Ausschließung; Verlust oder Beschädigung beim Transport; Unfall oder Krankheit ihres Personals; Einschränkungen der Einfuhr oder andere Einschränkungen obrigkeitshalber; usw.. Zwarthout ist von ihren Verpflichtungen entbunden, ungeachtet dessen ob die Übermacht in ihrem eigenen Betrieb oder woanders, wie z.B. in Betrieben von Zulieferanten, Transportunternehmen, Großhändlern usw.
b. Im Falle von Verhinderung der Ausführung des Vertrages als Folge von Übermacht ist Zwarthout berechtigt, ohne gerichtliche Zwischenkunft, entweder die Ausführung des Vertrages für höchstens sechs Monate aufzuschieben, oder den Vertrag ganz oder teilweise zu entbinden, dies zur Beurteilung von Zwarthout. Der Vertragspartner wird von dieser durch Zwarthout getroffene Entscheidungen einen schriftlichen Bericht empfangen.
14. ARTIKEL: RECHT AM GEISTIGEN EIGENTUM, DESIGNSCHUTZ
a. Das geistigen Eigentum von allen durch Zwarthout zugunsten des Vertragspartners hergestellte Produkten, geleistete Diensten usw. gehören Zwarthout zu. Gebrauch oder alternativ Gebrauch von diesen Rechten, Entwürfe und/oder Ideen von Zwarthout ist aufs strengste verboten, es sei denn dass Zwarthout dafür nachdrücklich und schriftlich ihre Genehmigung abgegeben hat und alle durch Zwarthout gestellte Bedingungen erfüllt hat.
b. Sollte der Vertragspartner sich nicht an das unter 14a Genannte halten, hat Zwarthout ohne weitere in Verzugsetzung und/oder gerichtliche Intervention Recht auf Bußgeld in Höhe von zumindest EURO 11.500,00 (wörtlich: Elftausendfünfhundert EURO) für jeden Tag oder einem Teil davon, den die Übertretung dauert.
15. ARTIKEL: GARANTIE
a. Durch Zwarthout wird ausschließend Garantie erteilt laut der Absätze der mit den Gütern mitgelieferten Garantieklausel falls und insofern diese bei der Güter mitgeliefert sind. In diesen Fällen fängt die Garantie erst dann an, nachdem Zwarthout mittels Einschreiben von dem Vertragspartner Bescheid bekommen hat.
b. Wird durch Zwarthout Garantie erteilt ohne eine Garantieklausel, dann ist die Dauer der Garantiefrist bis zu maximal 6 (sechs) Monaten nach Lieferung der bezogenen Güter. Auch hier erst nachdem Zwarthout mittels Einschreiben von dem Vertragspartner Bescheid bekommen hat.
c. Die Garantie enthält Reparatur oder Ersatz der gelieferten Güter, ob eine ganz oderteilweise Gutschreibung der betreffenden Güter, dies nach Wahl von Zwarthout Unheil von auswärts verpflichtet Zwarthout niemals Garantie zu erteilen.
d. Die bei Zwarthout, oder bei durch sie eingeschaltete Dritte, für Reparatur empfangen Güter halten sich immer und in alle Fälle auf zu Risiko und Rechnung des Vertragspartners.
16. ARTIKEL: ANSICHTSSENDUNGEN
Nur wenn Zwarthout dies ausschließlich schriftlich im Voraus an der Vertragspartner bestätigt hat, können die von oder im Namen von Zwarthout gelieferten Güter als Ansichtssendung betrachtet werden für Schauen, Ausstellungen, Börsen und/oder für andere von Zwarthout zu nennende Zwecke.
Auch für Ansichtssendungen gelten die allgemeinen Bedingungen unverkürzt.
17. ARTIKEL: ZUSTÄNDIGES RECHT UND BEFUGTER RICHTER
a. Auf alle Angebote, Aufträge und mit Zwarthout abzuschließende Verträge ist niederländisches Recht gültig, Dennoch hat Zwarthout das Recht sich auf jedem für sie gewünschten Moment sich zu können und mögen berufen auf das gültigen Recht in dem Land wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Alsdann wird in Abweichung von das was unter Absatz b. Geschriebene den Streitfall unterzogen an den (absolut) zuständigen Richter in dem Rechtsgebiet des Vertragspartners. Zwarthout hat das Recht, zu jedem gewünschten Zeitpunkt das UN-Kaufrecht in Anspruch zu nehmen, falls die Art des Geschäfts/der Geschäfte dazu Anlass geben. Zwarthout braucht dem Vertragspartner diesbezüglich nicht vorab in Kenntnis zu setzen.
b. Alle Differenzen werden dem Urteil des absolut befugten Richters in dem Bezirk (Arrondissement) Midden-Nederland. oder dem Urteil einer anderen befugten richterlichen Instanz unterworfen, dies alles der Wahl von Zwarthout entsprechend.
c. In dem Fall dass der Vertragspartner durch eine Dritte bei einem anderem Gericht und/oder auf Grund eines anderen Rechts vorgeladen wird, erklärt der Vertragspartner hiermit auf die Möglichkeit zu verzichten Zwarthout zur Gewährleistung (Vrijwaring) in dem Verfahren bei dem bestimmten Gericht und auf Grund des zugehörenden Rechts zu beziehen, so dass die juristische Kompetenz einer durch Zwarthout gewählten Gericht und Recht hier herrschend ist.
d. Sollte ein Artikel oder Sub-Artikel von diesen Allgemeinen Bedingungen ungültig werden, beeinträchtigt das nicht die Gültigkeit der anderen Artikel.
*) Niederländische Rechtsperson mehr oder weniger vergleichbar mit GmbH.