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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUF-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

von   de besloten vennootschap *)  Zwarthout Shou Sugi Ban B.V.

Middelweg 85   3956 TL  Leersum  Niederlande

Eintragung Handelsregister Nr. 68015739

SEPTEMBER  2019

1. ARTIKEL: ANWENDUNG

a. Diese Bedingungen beziehen sich auf alle Angebote, Verkäufe und Lieferun­gen von Zwarthout Shou Sugi Ban B.V. (Eintragungsnummer in dem Handelsregister [K.V.K.] 68015739) weiter Zwarthout genannt, an Dritte, auf alle durch Zwarthout im Auftrag von Dritten geleisteten Arbeiten, sowie auf alle Vereinbarungen, im weitesten Sinne des Wortes, von Zwarthout mit Dritten zustande ­gekommen.

b. Diese Bedingungen gelten ebenso in den Niederlanden wie außerhalb der Niederlande, ungeachtet des Wohn- oder Verbleib­platzes der bei einem etwaigen Vertrag betroffenen Parteien, ungeachtet auch des Ortes in dem die Vereinbarung zustande gekommen ist oder des Ortes in dem der Vertrag ausgeführt werden sollte.

c. Insofern der Vertragspartner (Besteller, Kunde, Auftraggeber) Einkaufsbedingungen verwendet, verpflichten diese für Zwarthout nicht, sie sind nicht anwendbar und werden durch Zwarthout hiermit nachdrücklich abgelehnt.

d. Eventuelle Abweichungen von diesen Bedingungen, von Zwarthout zu be­stimmter Zeit gewährt/ausgeführt im Vorteil von der Vertragspartner, geben diese der Vertragspartner niemals das Recht sich später darauf zu berufen oder die Ausführung von solch einer Abweichung für ihm feststehend für sich zu erzwingen.

e. Wenn der Vertragspartner in einer anderen Sprache als Niederländisch Kenntnis von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nimmt oder davon Kenntnis nehmen konnte und es unterschiedliche Auslegungen des Textes gibt, so hat die niederländische Fassung Vorrang vor den anderssprachigen Fassungen, es sei denn, dass Zwarthout nachdrücklich in Schriftform darauf verzichtet.

2. ARTIKEL: ANGEBOTE

a. Alle Angebote und Preisabgaben sind total freibleibend, insofern nicht nachdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Sie sind nach bestem Wissen von Zwarthout abgegeben und basiert auf eventuell bei Anfrage erteil­ten Anga­ben.

b. Die von Zwarthout erteilten Angaben in Bildern, Webseiten, Multimedia, Katalogen, Websites, Falt­blättern, Zeichnun­gen oder auf andere Art und Weise mitgeteilten Angaben bezüg­lich der Größe, Kapazität, Leistungs­vermögen, Farbe, Materialstruktur, tadello­sen Ausführung oder Resul­tate sind annähernd und freiblei­bend zu betrachten. Zwarthout ist an diese Angabe nicht gebunden und akzeptiert bei eventuellen Unrichtigkeiten in den Angaben keiner­lei Ansprüche.

3. ARTIKEL: AUFTRÄGE/VEREINBARUNGEN

a. Unter Auftrag ist zu verstehen: jeder Vertrag mit Zwarthout, egal ob sie auszuführende Arbeiten auf sich nimmt, oder Personal, Material oder Raum zur Verfügung stellt, oder irgendeine andere Leis­tung ver­richtet, dies alles im weitesten Sinne des Wortes.

b. Alle mit Zwarthout abgeschlossenen Verträge werden erst nach schriftli­cher Bestätig­ung von Zwarthout bindend, oder dadurch, dass Zwarthout mit der Ausführung des Auftrages angefangen hat. Eventu­elle Zufügungen oder Änderungen der obig gemeinten Verträge verpflichten Zwarthout erst nachdem und soweit diese von Zwarthout akzep­tiert und schriftlich bestä­tigt sind. Falls die Vertragspartner nicht innerhalb von 8 Tagen nachdem Änderun­gen oder Zufügungen zur Kenntnis genommen wurden, oder normalerweise zur Kennt­nis genommen hätten werden können, nicht schriftlich gegen die Änderun­gen/Zufügungen protes­tiert hat, werden diese Änderungen/Zu­fügungen als akzeptiert betrachtet.

Von dem Vertragspartner wird erwartet Kenntnis genommen zu haben von den beab­sich­tig­ten Änderungen/Zufügungen zu dem Zeitpunkt an dem Zwarthout anfängt mit den Arbei­ten, worauf die Änderun­gen/Zufügun­gen sich bezie­hen.

Nur die Direktion oder eventuell der/die von der Direktion nachdrücklich Bevollmächtigte kann und darf im Namen von Zwarthout die Ver­träge abschließen.

c. Falls nicht nachdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, hat Zwarthout zu jeder Zeit das Recht, den Auftrag ganz oder teil­weise durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese Bedingungen auch zu Gunsten von diesen Dritten gelten, unter der Vorausset­zung übrigens, dass Zwarthout sie, wenn es sein muss im nachhinein, schriftlich mächtig, sich auf diese Bedingungen zu beru­fen, ohne dass durch diese Ermächtigung eine einzige Verpflichtung gegen Zwarthout entstehen könnte.

4. ARTIKEL: HAFTUNG UND Gewährleistung

a. Zwarthout ist, abgesehen von dass was bestimmt ist bei Artikel 9 dieser Bedingungen nicht haftbar für irgendwelche Schaden die sei es mittelbar sei es unmittelbar bezieht auf die nicht Beantwortung der gelieferten Sachen der Vereinbarung. Es sei denn an sie ist Absicht oder grobe Schuld zuzuschreiben. Deswegen akzeptiert Zwarthout dies auch nicht bei großen Kalamitäten, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt: Feuer, Wasserschaden, und Unheil von auswärts zum Beispiel Krieg und Erdbeben.

b. Der Vertragspartner sichert Zwarthout gegen alle Ansprüche von Dritten.

c. Die durch Zwarthout gelieferten Holzprodukte sind Naturmaterialien, behandelt oder unbehandelt. Unter Hinweis auf die natürlichen Merkmale dieser Produkte können diese, durch die Witterungseinflüsse, wie zum Beispiel aber dazu nicht beschränkt: Temperatur und Luftfeuchtigkeit von Form, Farbe, Nachhaltigkeit und in Qualität ändern. Zwarthout ist dafür nicht haftbar und darf dafür in keiner Weise, durch und/oder seitens des Vertragspartners haftbar gemacht werden, nicht in direktem Sin weder indirekt.

d. Ebenso wenig ist Zwarthout durch -und/oder seitens- den Vertragspartner haftbar zu machen für das Erscheinungsbild der durch sie an dem Vertragspartner gelieferten Holzprodukte, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt: das anwesend sein von Astausrisse, Risse usw. und den unterschiedlichen Merkmale.

e. Falls der Vertragspartner beziehungsweise das von ihm eingeschaltete Personal und/oder die von ihm hinzugezogenen Dritten an der Durchführung des Geschäfts zwischen Zwarthout und der Vertragspartner in Form von Mitarbeit und/oder Unterstützung beteiligt sind, ist Zwarthout nicht für irgendwelche seitens dem Vertragspartner und/oder der von ihm hinzugezogenen Dritten verursachten oder mitverursachten direkten und indirekten Schäden haftbar, auch nicht gegenüber den eigentlichen Auftraggebern der Vertragspartner.

f. Sollte Zwarthout wegen etwaiger anderer Gründe in Bezug auf den Vertrag scha­denspflichtig sein, wird der schuldigte Schaden­sersatz immer beschränkt sein auf höchstens den Rechnungs­betrag (exklu­siv Mehrwert­steu­er) in Bezug auf die betreffenden Güter und/oder Dienste, dies mit einem Maximum von EURO 5.000,00 (wört­lich: fünftausend Euro).

g. Berufung auf diese Bedingungen hebt die Zahlungsverpflichtung von dem Vertragspartner gegen Zwarthout nicht auf.

5. ARTIKEL: LIEFERUNGSZEITPUNKT UND LIEFERUNGSORT

a. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen ge­nannten Lieferungs­zeiten werden nach bestem Wissen übereingekom­men und werden wo möglich auch nachgelebt, verpflichten r Zwarthout jedoch nicht.

b. Überschreitung dieser Termine, durch welche Ursache auch immer, gibt an dem Vertragspartner niemals das Recht auf Schadener­satz, Auflösung des Vertrages oder Nichterfüllung von jeglicher Verpflichtung, die für ihn aus dem entspre­chenden Vertrag oder aus einem etwaigen anderen, der mit diesem oder einem anderen Vertrag zusammenhängt, entstehen könnte.

c. Bei übermäßiger Überschreitung der Lieferzeit, dies zur Beurteilung von Zwarthout, wird Zwarthout sich beratschlagen mit dem Vertragspartner.

d. Lieferung findet ab Betrieb von Zwarthout oder einem von Zwarthout zu bestimmenden Ort statt.

e. Falls von Zwarthout verkaufte Güter oder angebotene Dienste, nachdem sie an Vertragspartner angeboten wurden, von diesem nicht akzep­tiert werden, stehen sie während maximal drei Wochen dem Vertragspartner zur Verfügung. Die Güter werden während dieser Zeit eingelagert auf Rechnung von der Vertragspartner. Nach der ge­nannten Zeit wird den Gesamtbetrag, welche der Vertragspartner bei Abnahme oder Erfüllung schuldig wäre, erhöht mit den Spesen und Zinsen, auf den Vertragspartner gefordert werden können; auch ohne Lieferung der ge­nannten Güter oder Dienste. Die Begleichung wird dann als Schadenersatz an Zwarthout betrachtet. 

f. Sollte die Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig an etwaige aus diesem oder aus einem anderen mit diesem Auftrag zusammenhängenden Vertrag entstehenden Verpflichtungen erfüllen, ist Zwarthout berechtigt, nachdem den Vertragspartner schrift­lich in Verzug gesetzt wurde – ohne gerichtliches Einschreiten – die Ausführung zu verschieben, ohne dass Zwarthout schadener­satzpflich­tig ist.

6. ARTIKEL: TRANSPORT UND TRANSPORTRISIKO

a. Zwarthout bestimmt die Wahl des Trans­portmittels.

b. Der Transport der bei Zwarthout be­stellten Güter findet auf Rechnung von der Vertragspartner statt.

c.1. Alle bei Zwarthout bestellten Güter reisen ab Zeitpunkt der Versen­dung auf Risiko des Vertragspartners. Auch wenn franko Liefe­rung vereinbart sein sollte, ist der Vertragspartner haftbar für alle Schäden die während des Transports entstehen.

c.2. Die Gefahr für sämtliche von oder seitens Zwarthout mit dem Vertragspartner und/oder zu Gunsten des Vertragspartners mit Dritten geführten Korrespondenz geht ab dem Versandzeitpunkt auf die Vertragspartner über, unabhängig von den mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferbedingungen in Bezug auf die von Zwarthout zu liefernden Güter und/oder erbrachten Dienstleistungen. Die Vertragspartner muss sich davon überzeugen, dass die Korrespondenz von Zwarthout stammt. Zwarthout kann von und/oder seitens dem Vertragspartner in keinerlei Form für Beschädigungen und/oder Veränderungen des Inhalts der von oder seitens Zwarthout versandten Korrespondenz haftbar gemacht werden. Auch kann Zwarthout auf keine einzige Weise durch und/oder seitens Vertragspartner haftbar gemacht werden für; übertragene Nutzung der persönlichen Daten durch den Spediteur, einen nicht zureichenden herausgestellten Schutz von diesen Daten, durch den Spediteur und/oder auch nicht für die nicht rechtszeitige Vernichtung von diesen Daten.

d. Die Güter werden ausschließlich im Parterre geliefert. Sollen die Güter woanders als im Parterre abgeliefert werden, sind die hieran verbundenen extra Kosten und Risikos ganz für Rechnung von der Vertragspartner. In dem Fall, dass Zwarthout den Transport auf sich nimmt wird der Vertragspartner sorgen für eine gute Erreichbarkeit der Entladestelle und die Ausrüstungen, Arbeitskräfte einbezogen, um das Transportfahrzeug zu entladen.

Ist der Vertragspartner ganz oder teilweise, bezüglich die obig genannten Zuständigkeiten, im Verzug dies zur Beurteilung von Zwarthout,  dann ist Zwarthout berechtigt um an dem Moment von der Lieferung abzusehen, mit der Erhaltung von allen Ihren Rechte, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt; das wechseln von Lieferung am Ort nach einer Pflicht von und zu Lasten von dem Vertragspartner die Ware abzuholen auf einer durch Zwarthout anzudeuten Stelle und/oder dem Vertragspartner einen Schadenersatz in Rechnung zu stellen.

e. Bei Ankunft der Güter muss der Vertragspartner sich davon überzeu­gen, in welchem Zustand sich die Güter befinden. Sollte sich dann doch heraus­stellen, dass Schade an den Gütern oder Materialen entstanden ist, muss er alle Maßnahmen ergreifen, die nötig sind um Schadenersatz von der Transportunter­nehmung zu erlan­gen. Mit Unter­zeichnung des Empfangsbeweises, ausgegeben von oder namens Zwarthout, erklärt Vertragspartner die Güter in gutem Zustand empfangen zu haben.

7. ARTIKEL: PREISE UND KOSTEN

a. Für jeden Auftrag stellt Zwarthout einzeln einen Preis oder Tarif fest.

Dieser Preis oder dieser Tarif ist ausschließlich bestimmt als zu zahlender Betrag für die von Zwarthout zu liefernde Leis­tung, mit Einbegriff von den norma­lerweise dazugehörigen Kosten. Die in dem Angebot ge­nannten Preise sind basiert auf die bis dahin bekannten Kostenpreisfak­to­ren, wie; Kurse, Löhne, Steuern, Rechte, Lasten, Frachten usw. Im Falle einer Erhöhung von einer dieser Fakto­ren ist Zwarthout berechtigt den angebotenen (Verkaufs)preis dementspre­chend zu ändern.

b. In dem Preis oder Tarif sind also nicht die Erhebung von den Behörden oder anderen Instanzen einbegriffen, ebenso wenig sind die Bußen oder Versicherungsprämien usw. einbegriffen.

c. Zwarthout ist berechtigt Vorauszahlungen bzw. Depot oder Sicherheit (in Form von einer Bankgarantie) zu verlan­gen.

d. Zwarthout behalt sich das Recht vor Reisekosten und/oder Versandkosten zu berechnen.

8. ARTIKEL: ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a. Falls nicht nachdrücklich schriftlich anders übereingekommen wurde, hat die Zahlung der von Zwarthout zuge­schick­ten Rechnungen innerhalb von 14 (Vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum zu geschehen, ohne Abzug von Rabatten und ohne jede Form von Kompensa­tion.

b. Alle Zahlungen haben ohne Abzug oder Aufrechnung zu geschehen im Büro von Zwarthout oder auf eine von Zwarthout zu nennendes Bank- oder Girokonto.

c. Rabatte können ausschließlich nach Übereinstimmung zwischen Zwarthout und dem Vertragspartner erteilt werden. Falls nicht schriftlich anders festgelegt wurde, sind diese Rabatte einmalig. Bei folgenden Transakti­onen kann man auf vorige Rabatte nicht appellieren.

9. ARTIKEL: REKLAMATIONEN

a. Eventuelle Beanstandungen von Warenlieferungen, Dienstleistungen oder Rechnungsbeträgen müssen innerhalb von 8 (Acht) Tagen nach Eingang der Waren, Erbringung der Dienstleitungen oder Erhalt der Rechnung schriftlich und per Einschreiben bei Zwarthout eingereicht worden sein, und zwar unter genauer Angabe der Fakten, auf die sich die Beanstandungen beziehen.

Das Beanstandungsrecht des Vertragspartners wird unwirksam, falls die Produkte durch den Vertragspartner oder in seinem Auftrag genutzt und/oder bearbeitet wurden.

b. Sollten eingereichte Reklamationen nicht obigen Bedingungen entspre­chen, können sie nicht akzeptiert werden und wird den Vertragspartner geachtet das Gelieferte und/oder Verrichtete zu billigen. Wenn Zwarthout der Meinung ist, dass eine gerechtfertigte Reklamation einge­reicht wurde, hat sie das Recht, entweder einen in gegenseitigem Ein­verständnis festzustellenden Geldbetrag als Schadens­ersatz auszuzahlen an dem Vertragspartner, oder eine neue Liefe­rung zu leisten mit Berücksichtigung des bestehenden Vertrages, dies mit der Verpflichtung von dem Vertragspartner um das Falsche oder Beschä­digte franko an Zwarthout zu retur­nieren; ganz nach Wahl von Zwarthout

c. Zwarthout ist nur verpflichtet von einge­reichten Reklama­tionen Kenntnis zu nehmen, wenn der betroffenen Vertragspartner in dem Augen­blick in dem sie die Reklamationen ein­reichte an alle seine beste­henden Verpflichtungen gegen Zwarthout, aus welchen Verträgen auch erwachsend und woraus auch entstehend, integral nachge­kommen ist.

d. Rücksendungen die unzureichend frankiert oder verpackt sind, werden nicht von Zwarthout entgegengenommen. Alle Rücksendungen von dem Vertragspartner erfolgen auf seiner eigene Rechnung und Gefahr.

10. ARTIKEL: ANNULIERUNG/AUFLÖSUNG UND AUFSCHUB

a. Zwarthout hat das Recht, wenn der Vertragspartner ganz oder teilweise im Verzug ist oder bleibt ihre Verpflichtungen in Beziehung auf eherner durch Zwarthout – versorgte Lieferungen, geleistete Diensten, oder auf Grund anderer Sachen zu erfüllen, ihre Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartner zu verschieben, und oder die darauf beziehende Vereinbarungen ganz oder teilweise zu annullieren/auf zu lösen. Dies ohne durch den Vertragspartner auch auf eine einzige Weise beansprucht werden zu können und unberührt die Zwarthout zukommende Rechten.

Zwarthout hat auch dieses Recht, wenn es bei dem Vertragspartner Rede ist von einem Konkurs, oder anderen von Rechtswege festgestellte Zahlungsunfähigkeit, andere Formen von Schuldbegleitung, Liquidation der Geschäftsform/ geschäftliche Aktivitäten und oder nach Maßstab der Zwarthout Drohung dieser Umstände. Alle Forderungen von Zwarthout auf den Vertragspartner, sind wenn dann für ihr sofort eintreibbar.

b. Falls der Vertragspartner von ihr mit Zwarthout geschlossene Verträge auflösen/stornieren möchte, ist Zwarthout berechtigt, die Vertragserfüllung zu verlangen beziehungsweise muss der Vertragspartner nach Wahl von Zwarthout Rücktrittskosten in Höhe von 100 % des vereinbarten Verkaufswerts beziehungsweise Transaktionswerts und bei Stornierung Stornierungskosten in Höhe von mindestens 30 % des vereinbarten Verkaufswerts beziehungsweise Transaktionswerts zahlen, und zwar nach freier Wahl von Zwarthout.

11. ARTIKEL: VERGÜTUNG BEI ZU SPÄTER ZAHLUNG ODER IM NICHTZAHLUNGSFALL

Sollte die Bezahlung der von Zwarthout zuge­schickten Rech­nungen nicht inner­halb von 14 (Vierzehn) Tagen nach Rech­nungs­datum einge­gangen sein, wird der Vertragspartner geachtet von Rechtswegen im Verzug zu sein und hat Zwarthout ohne weitere Inverzugsetzung das Recht des Vertragspartners über den ganzen von ihr verschuld­eten Betrag, ab Verfa­lldatum, Zinsen in Rech­nung zu bringen in Höhe von den gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen mit einem Minimum von 1% pro Monat oder einen Teil davon, unvermindert der Zwarthout sonst noch zuste­henden Rechte, worunter das Recht auf Vertragspartner alle auf der Einforderung entstehenden Kosten, sowie gerichtliche wie außerge­richt­liche Inkassospesen, die im Vorhin­ein fixiert werden auf 15% des zu fordernden Betrages, mit einem Minimum von EURO 250,00 (wört­lich: Zweihundertfünfzehn Euro) zu fordern.

NB: In den Fällen, dass den Gesetzgeber die Höhe von den an dem Vertragspartner zu belasten Inkassospesen gesetzlich bestimmt hat, ist der Vertragspartner außergerichtliche Inkassospesen schuldig laut des Gesetzes.

12. ARTIKEL: EIGENTUMSVORBEHALT

a. Solange einen Vertragspartner an Zwarthout keine vollständige Zahlung der von Zwarthout an ihn gelieferten Güter, Teilstücke, Installatio­nen und/oder verrichteten Arbeiten geleistet hat, bleiben diese auf Rech­nung und Risiko des Vertragspartners kommenden Güter und/oder Materiale, das unstreitigen Eigen­tum von Zwarthout­.

b. Sollte der Vertragspartner irgendeiner Verpflichtung aus dem Vertrag mit Bezug auf die verkauften Güter und/oder verrichteten Arbeiten nicht nachkommen, ist Zwarthout ohne weitere Inverzugset­zung berechtigt die Güter oder Materi­ale zurückzu­nehmen, in dem Falle wird der Vertrag ohne gerichtliche Zwi­schenkunft entbunden, unvermin­dert dem Recht von Zwarthout wo nötig gerichtliche oder außerge­richtliche Vergü­tung zu fordern betreffend eventuell durch Zwarthout gelit­te­nem oder noch zu leiden­dem Schaden, mit Einbegriff von: gelittenem Verlust, verlorenem Gewinn, Zinsen, Trans­portkosten usw.

c. Zwarthout behält sich das Recht vor um Güter, Werkzeuge, Materiale, Autos, Geld, Wertpapiere, (finanzielle) Bescheide usw., die sie von dem Vertragspartner, unter welchem Titel auch immer, unter sich hat, in der Tat unter sich zu halten, bis den Vertragspartner völlig seinen finanziellen und anderen Ver­pflichtungen an Zwarthout nachgekommen ist.

d. Bei Verträge mit einem Vertragspartner die seinen Sitz hat in einem Land wo ein verlängerter Eigentumsvorbehalt geltend ist hat Zwarthout das Recht sich auf jeder ihr passendes Augenblick zu berufen auf das dort geltend verlängerten Eigentumsvorbehalt

13. ARTIKEL: ÜBERMACHT

a. Übermacht entbindet Zwarthout von ihren Verpflichtungen gegen dem Vertragspartner. Als Übermachtsfak­toren kommen in Betracht: solche Geschehnisse und Zustände die einen deutlich nach­weisbaren und direkt ausübenden Einfluss haben auf den Betrieb Zwarthout, wie zum Beispiel aber dazu nicht beschränkt: ernsthafte Störun­gen in ihrem Produktionsprozess; Krieg; auch außerhalb von den Nieder­landen; Aufruhr; Epidemie; Feuer; Ver­kehrsstörungen; Arbeitsun­terbre­chung; Ausschließung; Verlust oder Beschädigung beim Transport; Unfall oder Krankheit ihres Personals; Einschrän­kungen der Einfuhr oder andere Einschränkungen obrigkeitshal­ber; usw.. Zwarthout ist von ihren Verpflichtungen entbun­den, ungeachtet dessen ob die Übermacht in ihrem eigenen Betrieb oder woanders, wie z.B. in Betrieben von Zuliefe­ranten, Transportunter­nehmen, Großhändlern usw.

b. Im Falle von Verhinderung der Ausführung des Vertrages als Folge von Übermacht ist Zwarthout berechtigt, ohne gerichtliche Zwischen­kunft, entwe­der die Ausführung des Vertrages für höchstens sechs Monate aufzuschie­ben, oder den Vertrag ganz oder teilweise zu entbinden, dies zur Beurteilung von Zwarthout. Der Vertragspartner wird von dieser durch Zwarthout getroffene Entscheidungen einen schrift­lichen Bericht empfan­gen.

14. ARTIKEL: RECHT AM GEISTIGEN EIGENTUM, DESIGNSCHUTZ

a. Das geistigen Eigentum von allen durch Zwarthout zugunsten des Vertragspartners hergestellte Produkten, geleistete Diensten usw. gehören Zwarthout zu. Gebrauch oder alternativ Gebrauch von diesen Rechten, Entwürfe und/oder Ideen von Zwarthout ist aufs strengste verboten, es sei denn dass Zwarthout dafür nachdrücklich und schriftlich ihre Genehmigung abgegeben hat und alle durch Zwarthout gestellte Bedingungen erfüllt hat.

b. Sollte der Vertragspartner sich nicht an das unter 14a Ge­nannte halten, hat Zwarthout ohne weitere in Verzugsetzung und/oder gericht­liche Intervention Recht auf Bußgeld in Höhe von zumindest EURO 11.500,00 (wört­lich: Elftau­sendfünfhundert EURO) für jeden Tag oder einem Teil davon, den die Übertretung dauert.

15. ARTIKEL: GARANTIE

a. Durch Zwarthout wird ausschließend Garantie erteilt laut der Absätze der mit den Gütern mitgelieferten Garantieklausel falls und insofern diese bei der Güter mitgeliefert sind. In diesen Fällen fängt die Garantie erst dann an, nachdem Zwarthout mittels Einschreiben von dem Vertragspartner Bescheid bekommen hat.

b. Wird durch Zwarthout Garantie erteilt ohne eine Garantieklausel, dann ist die Dauer der Garantiefrist bis zu maximal 6 (sechs) Monaten nach Lieferung der bezogenen Güter. Auch hier erst nachdem Zwarthout mittels Einschreiben von dem Vertragspartner Bescheid bekommen hat.

c. Die Garantie enthält Reparatur oder Ersatz der gelieferten Güter, ob eine ganz oderteilweise Gutschreibung der betreffenden Güter, dies nach Wahl von Zwarthout Unheil von auswärts verpflichtet Zwarthout niemals Garantie zu erteilen.

d. Die bei Zwarthout, oder bei durch sie eingeschaltete Dritte, für Reparatur empfangen Güter halten sich immer und in alle Fälle auf zu Risiko und Rechnung des Vertragspartners.

16. ARTIKEL: ANSICHTSSENDUNGEN

Nur wenn Zwarthout dies ausschließlich schriftlich im Voraus an der Vertragspartner bestätigt hat, können die von oder im Namen von Zwarthout gelie­ferten Güter als Ansichtssendung betrach­tet werden für Schauen, Aus­stel­lungen, Börsen und/oder für andere von Zwarthout zu nennende Zwec­ke.

Auch für Ansichtssendungen gelten die allgemeinen Bedingungen un­ver­kürzt.

17. ARTIKEL: ZUSTÄNDIGES RECHT UND BEFUGTER RICHTER

a. Auf alle Angebote, Aufträge und mit Zwarthout abzuschließende Verträge ist niederländisches Recht gültig, Dennoch hat Zwarthout das Recht sich auf jedem für sie gewünschten Moment sich zu können und mögen berufen auf das gültigen Recht in dem Land wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Alsdann wird in Abweichung von das was unter Absatz b. Geschriebene den Streitfall unterzogen an den (absolut) zuständigen Richter in dem Rechtsgebiet des Vertragspartners. Zwarthout hat das Recht, zu jedem gewünschten Zeitpunkt das UN-Kaufrecht in Anspruch zu nehmen, falls die Art des Geschäfts/der Geschäfte dazu Anlass geben. Zwarthout braucht dem Vertragspartner diesbezüglich nicht vorab in Kenntnis zu setzen.

b. Alle Differenzen werden dem Urteil des absolut befugten Richters in dem Bezirk (Arrondissement) Midden-Nederland. oder dem Urteil einer anderen befugten richterli­chen Instanz unterworfen, dies alles der Wahl von Zwarthout entsprechend.

c. In dem Fall dass der Vertragspartner durch eine Dritte bei einem anderem Gericht und/oder auf Grund eines anderen Rechts vorgeladen wird, erklärt der Vertragspartner hiermit auf die Möglichkeit zu verzichten Zwarthout zur Gewährleistung (Vrijwaring) in dem Verfahren bei dem bestimmten Gericht und auf Grund des zugehörenden Rechts zu beziehen, so dass die juristische Kompetenz einer durch Zwarthout gewählten Gericht und Recht hier herrschend ist.

d. Sollte ein Artikel oder Sub-Artikel von diesen Allgemeinen Bedingun­gen ungültig werden, beeinträchtigt das nicht die Gültigkeit der anderen Artikel.

*) Niederländische Rechtsperson mehr oder weniger vergleichbar mit GmbH.

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